Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Carlos & Co.“.

2) Er hat den Sitz in Wilhelmshaven.

3) Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Wilhelmshaven eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist es, besonders in Not geratenen Hunden im In- und Ausland zu einem lebenswürdigen Dasein zu verhelfen oder zumindest die größte Not zu lindern.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch

  1. Aktive Tätigkeiten

  • Übernahme von Hunden aus Notsituationen:

  • aus Tierheimen im In- und Ausland

  • Privatabgaben

  • Auffanglagern

  • Tötungsstationen

  • unterversorgt lebende Hunde, zum Beispiel Straßenhunde

  • in Pflegestellen, die auch an der Ausbildung der Hunde arbeiten sollen

  • in Dauerpflegestellen

  • in Sterbepflegestellen

  • Überleitung an andere Tierschutzorganisationen oder an Tierheime, Gnadenhöfe

  • Vermittlungshilfe für Hunde oder Vermittlung von Hunden in Lebensstellen

  • durch Organisation und Durchführung von Vor- und Nachkontrollen

  • Hilfe bei der Planung und Durchführung von Transporten

  • Vermittlungs- und Unterbringungshilfe für Hunde aus Privatabgaben

  • Beratung von Hundehaltern oder Interessenten

  • Vermittlungshilfe durch

  • Suche nach geeigneten Aufnahmeplätzen

  • Verbreitung von Hundeinseraten im Internet, Anzeigeblättern, Zeitungen oder Flyern

  • wann immer möglich und sinnvoll: Vermeidung von Tierheimeinweisungen bei Privathunden

 

  1. Verpflichtung zum Kastrationsgedanken

  • Unterstützung und Förderung von Kastrationsprojekten und Kastrationen

 

  1. Materielle Hilfe

  • durch die Sammlung von Geld- und Sachspenden und die Gewinnung von Sponsoren für Operationen, Medikamente, Spezialfutter

  • um vor allem Hunden, deren Notlage bekannt wird, helfen zu können, z. B. durch die Kostenübernahme und Organisation tierärztlicher Behandlung

  • und/oder Übernahme von Kosten, die in Zusammenhang mit einer Vermittlung stehen, z. B. Impfung, Chippen, Kastration, Transportkosten

  • Unterstützung von Tierschutzprojekten im In- und Ausland durch Sammeln von Sachspenden, finanzielle Hilfe oder persönliche Hilfe

  • Gewinnung von Spenden, die auch anderen gemeinnützigen Organisationen, die sich für Hunde einsetzen, fallbezogen zur Unterstützung zugeleitet werden

 

  1. Schutzhöfe und Tierheime

  • Die Errichtung von Schutzhöfen und Tierheimen für hilfsbedürftige Hunde. Dies kann auch den Erwerb von Liegenschaften beinhalten.

 

  1. Fernziele

  • Aufbau eines losen Netzwerks von unabhängigen Organisationen, die sich national und international für Hunde einsetzen

  • Förderung des allgemeinen Tierschutzgedankens

  • Öffentlichkeitsarbeit durch Präsenz bei Hundesportveranstaltungen, Messen, Märkten und ähnlichem

  • Beiträge in Zeitschriften und evtl. TV

  • Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen

  • Maßnahmen zur Bekämpfungen von nicht artgerechter Haltung und Behandlung, z. B. Zwinger- und Kettenhaltung

 

2) Hundezielgruppen sind

  • grundsätzlich alle Hunde, die kein angemessenes Zuhause haben

  • Notfälle aufgrund Alter, Krankheit, Behinderung oder Verhalten

  • Notfälle aufgrund schwieriger oder qualvoller Lebensbedingungen

  • Langzeitinsassen deutscher und ausländischer Tierheime

  • Hunde mit geringer Lebenserwartung

  • Hunde in Tötungsstationen

 

3) Der Verein „Carlos & Co.“ e.V. ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral und bekennt sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Der Nachweis über die Verwendung von Spenden erfolgt zeitnah und transparent.

  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist mit sofortiger Wirkung möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

  6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Dieser ist im Voraus, bei Aufnahme sofort, sonst bis jeweils spätestens zum 31.03. eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

  1. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet werden oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über einen Stundungs- oder Erlassungsgesuch entscheidet der Vorstand.

  2. Bei Beendigung (durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung) der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf Erstattung des Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die gleichberechtigt sind. Ein Vorstandsmitglied fungiert als Kassenwart.

  2. Der Vorstand ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vorstandsmitglieder handeln eigenverantwortlich und sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

  4. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  6. Vorstandssitzungen finden in der Regel jährlich mindestens einmal statt; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden, eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich (per Post oder Email) mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse einberufen Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Frist beginnt bei postalischer Versendung mit dem auf die Absendung der Einladungsschreiben folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Bei Versendung der Einladungsschreiben per Email beginnt die Frist mit dem Tag der Versendung.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder durch schriftliche Vollmacht ist möglich, sofern sich dadurch nicht mehr als 3 fremde Stimmen in einer Hand vereinen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung vorzulegen. Das Stimmrecht kann auch schriftlich wahrgenommen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorstand oder der Versammlungsleiter.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Abstimmung auf der Mitgliederversammlung notwendig.

Satzungsänderungen benötigen eine 3/4 Mehrheit der Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügtwird.

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern als bald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

1) Die in Vorstandsitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tierschutzinitiative Canispro e. V., Ballendorfer Straße 8, 89129 Nerenstetten,die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Tierschutzsinne zugunsten vonTieren zu verwenden hat.

§ 12 Wirksamkeit der Satzung

  1. Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

  2. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24. April 2015 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 

Wilhelmshaven, 24. April 2015